Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung
des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG -)
§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.
[…] (Hervorhebungen durch mich)