Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes
(Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde)
Vom 13. Juli 1980
GVBl. I S. 291
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:
§ 1
Grundsätze bei Benutzung des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.
(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere
1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor,
2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
3. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.
[…] (Hervorhebung durch mich)